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Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1 Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft SIEMENS BERLIN e.V.“, abgekürzt
„SG SIEMENS BERLIN e.V.“. Er ist seit dem 26. Februar 1974 unter der Geschäftsnummer 1042 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und versteht sich als ein Traditionsträger des Betriebssports der SIEMENS AG Berlin.

2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Siemensstadt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Land Berlin und Brandenburg.

3 Der Verein ist Mitglied des Betriebsportverbandes Berlin - Brandenburg e.V. und dadurch auch Mitglied im Landessportbund Berlin e.V. und erkennt deren Satzungen an.

4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.

2 Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensports und zur Schaffung eines körperlichen und geistigen Ausgleichs für die berufliche Tätigkeit.
Die Mitglieder können am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilnehmen.

3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4 Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Embleme

1 Die Vereinsfarben sind blau/gelb. In Abzeichen, Standern und Kleidung sollen diese Farben maßgebend sein.

§ 4 Gliederung

1 Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gebildet werden. Die abteilungsübergreifenden sportlichen und finanziellen Angelegenheiten werden durch den Vereinsvorstand geregelt.
Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

2 Zur Bildung einer Abteilung bedarf es mindestens zehn Mitglieder in einer Sportart; abgesehen von einer Gründungsphase von sechs Monaten.

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